Einkommensgrenzen werden ab 2024 mehr als verdoppelt
Die Arbeitnehmer-Sparzulage zu den vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitgeber wird verbessert. Die Einkommensgrenzen werden schon ab 2024 auf 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen für Alleinstehende und 80.000 Euro für Verheiratete angehoben, um wieder mehr Menschen mit dem Sparanreiz zu erreichen.
Deutsche Bausparkassen: „Es ist gut, dass der Staat wieder mehr Menschen zum Sparen motivieren will."
Die Erhöhung der Einkommensgrenzen gilt für beide förderfähigen Sparformen: das Bausparen und das Sparen mit Vermögensbeteiligungen, zum Beispiel Investmentfonds. Die Anpassung erfolgte im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes. Mit diesem will die Bundesregierung die Mitarbeiterkapitalbeteiligung ausbauen und die Gründung von Start-ups erleichtern. Durch die Reform werden die Einkommensgrenzen der Arbeitnehmer-Sparzulage für Bausparen und für Anlagen in Vermögensbeteiligungen angeglichen.
Dadurch signalisiert der Staat Millionen von abhängig Beschäftigten, dass es sinnvoll ist, früh mit der Vermögensbildung zu beginnen“, begrüßen der Hauptgeschäftsführer des Verbands der Privaten Bausparkassen (VdPB), Christian König, und der Verbandsdirektor der Landesbausparkassen (LBS), Axel Guthmann, die Initiative des Parlaments. Dies sei unerlässlich, um später über genug Eigenkapital für den Erwerb von Wohneigentum zu verfügen. Das Signal sei gerade für die junge Generation wichtig, die in einem Umfeld sehr niedriger Zinsen aufgewachsen ist und vorsorgendes Sparen oft erst wieder lernen muss.
Die aktuellen Einkommensgrenzen von 17.900 und 35.800 Euro beim Bausparen stammen aus dem Jahr 1999. 2023 sind daher laut einer Untersuchung von empirica nur noch knapp 8 Millionen Arbeitnehmer anspruchsberechtigt. Der Kreis erweitert sich jetzt auf fast 14 Millionen.
„Damit der Sparanreiz Früchte trägt, ist es jetzt wichtig, dass auch die Arbeitgeber ihren Beitrag leisten und vermögenswirksame Leistungen anbieten“, erklärten König und Guthmann.
Info
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Zulage zu den vermögenswirksamen Leistungen, die Unternehmen ihren Beschäftigten entweder als Arbeitgeberleistung zusätzlich zum Lohn gewähren oder aber aus deren Nettolohn auf einen vom Arbeitnehmer benannten Sparvertrag überweisen. Förderfähig sind zum einen die wohnungswirtschaftliche Verwendung, beispielsweise das Bausparen oder die Tilgung eines Baukredits, zum anderen Vermögensbeteiligungen wie Fondssparpläne. Der Fördersatz für die wohnungswirtschaftliche Verwendung beträgt derzeit 9 Prozent, die maximale jährliche Zulage 43 Euro. Das Beteiligungssparen wird mit 20 Prozent und bis zu 80 Euro im Jahr bezuschusst. Dort liegen die Einkommensgrenzen heute bei 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro.
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