Untervermietung bei einem Zimmer? Das kann der Eigentümer nicht ohne weiteres ablehnen
Selbst wer nur eine Ein-Zimmer-Wohnung gemietet hat, darf gegen den Willen des Eigentümers einen Untermietvertrag mit einer anderen Person eingehen.
Größe des Objekts spielt keine Rolle
Denn nach Ansicht der Rechtsprechung ist weder eine bestimmte Größe des Objekts nötig noch kommt es auf eine mindestens erforderliche Zimmerzahl an, um einen solchen Vertrag eingehen zu können.
Entscheidend ist etwas anderes:
Der eigentliche Mieter darf durch die Untervermietung sein Gewahrsam an den Räumlichkeiten nicht völlig aufgeben.
Im konkreten Fall wollte er während seines geplanten Auslandsaufenthalts von rund einem halben Jahr noch einige persönliche Gegenstände weiterhin in der Wohnung belassen. Dazu benötigte er eine Fläche von einem Quadratmeter, die durch einen Vorhang abgetrennt war. Das reichte nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den damit befassten Gerichten aus, um davon auszugehen, dass er weiterhin einen Teil der gemieteten Immobilie selbst nutze.
Quantitative Vorgaben, wieviel Wohnraum der eigentliche Mieter für sich beanspruchen müsse, gebe es nicht.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 109/22)
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